
Seit dem 1. September 2024 dürfen gewisse invasive gebietsfremde Pflanzen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Das heisst, es ist verboten, sie an Dritte abzugeben, z.B. sie zu verkaufen, zu verschenken, zu vermieten, sowie sie in die Schweiz einzuführen. Die vom Verbot betroffenen Pflanzen, darunter der Schmetterlingsstrauch, der Kirschlorbeer, die Chinesische Hanfpalme (auch bekannt als «Tessinerpalme») oder der Blauglockenbaum, werden im neuen Anhang 2.2 der Freisetzungsverordnung aufgelistet.
Der Bundesrat hatte die Verordnung am 1. März 2024 entsprechend angepasst. Pflanzen von Anhang 2.2 FrSV, die sich schon vor dem 1. September 2024 in Gärten oder Töpfen befunden haben, müssen nicht entfernt werden.
(bafu 2024)
Seit dem 1. Dezember 2024 gelten im Kanton Zürich neue gesetzliche Vorschriften für die Pflanzung von Bäumen, Sträuchern und Hecken an privaten Grundstücksgrenzen.
Insbesondere gilt seit dem 1.12.2024:
Waldbäume und grosse Zierbäume dürfen gegen den Willen des Nachbarn nicht näher als 4 m, Feldobstbäume und kleinere Zier-bäume nicht näher als 2 m, gemes-sen ab der Stammmitte, an die nachbarliche Grenze gepflanzt wer-den.
Sträucher dürfen gegen den Wil-len des Nachbarn nicht näher als 50 cm, gemessen ab der Stock-mitte, an die nachbarliche Grenze gepflanzt werden.
Grünhecken bis zu einer Höhe von 2 m dürfen gegen den Willen des Nachbarn nicht näher als 50 cm, gemessen ab der Stockmitte, von der nachbarlichen Grenze ge-pflanzt werden.
2 Grünhecken, die eine Höhe von 2 m überschreiten, sind gegen den Willen des Nachbarn nur zulässig, wenn der Abstand von der nachbarlichen Grenze um die Hälfte der Höhe, die 2 m übersteigt, vergrössert wird.
Stickstoffhaltige Dünger dürfen nach Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV während der Vegetationsruhe der Pflanzen nicht ausgebracht werden, weil die Pflanzen den Stickstoff
nicht aufnehmen können.